Listinus Toplisten

Wenn Ihnen unsere Seite gefällt, bitte auf 's rote TOP 50  Feld klicken! Danke:-)

Steuern

Aktuelles Hunde Katzen Pferde Glück gehabt Spenden Patenschaften VereinsNews Vorstand Kontakt

Staffordshire Terrier, Pitbull, Stafford's, Bullterrier, Bulldoggen, Stafford's in Not, Staffordshirehilfe, Pitbull in Not, Pitbull hilfe,Bulldoggen in Not,Spanienhunde, Auslandshunde, Welpen,Podenco, Hilfe für Stafford's, Hilfe für Pitbull's, Bulli in Not, Bullterrier in Not,Südenhunde,Tierheim,Tierhilfe,Listenhunde, Listenhunde in Not, Schutz für Auslandshunde

AHO Aktuell - Informationen zur Tiergesundheit

Gericht: Erhöhte Steuersätze für so genannte Kampfhunde unzulässig
(07.12.2006)

-----------------------------------------------------------
Kassel (aho) - Mit einem am 6.12.2006 verkündeten Urteil hat der Hessische
Verwaltungsgerichtshof die Festsetzung einer erhöhten Hundesteuer durch die
Stadt Frankfurt am Main aufgehoben. Geklagt hat der ehemalige Besitzer eines
- zwischenzeitlich gestorbenen - Hundes der Rasse American Staffordshire.
Aufgrund der am 1. Januar 1999 in Kraft getretenen Satzung über die Erhebung
einer Hundesteuer im Gebiet der Stadt Frankfurt am Main ist die Steuer für
Hunde dieser Rasse - sowie für andere sog. Kampfhunde-Rassen - von 180,00 DM
(90,00 EURO) auf 1.800,00 DM (900,00 EURO) erhöht worden. Dagegen wandte der
Kläger ein, die Unterscheidung in der Hundesteuersatzung der Stadt zwischen
unwiderlegbar gefährlichen Hunden (z. B.: Pit-Bull, Staffordshire
Bullterier, American Staffordshire Terier) und widerlegbar gefährlichen
Hunden (z. B.:  Fila Brasileiro, Mastino Napolitana, Rhodesian
Ridgeback) verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz. Sein Hund sei weder
bissig, noch gefährlich oder aggressiv gewesen, was durch ein ärztliches
Attest und ein Sachverständigengutachten belegt sei. Im Übrigen sei nicht
nachvollziehbar, dass die Satzung verschiedene Hunderassen und deren
Kreuzungen erfasse, andere Hunderassen, wie z. B. Rottweiler und Dobermann
jedoch nicht.

Anders als zuvor das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main befand der 5.
Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs, dass keine Gründe ersichtlich
seien, die es rechtfertigen könnten, eine Differenzierung zwischen
unwiderlegbar gefährlichen Hunderassen und widerlegbar gefährlichen Rassen
vorzunehmen. Zwar sei eine erhöhte Besteuerung von sog. Kampfhunderassen
grundsätzlich zulässig. Sofern jedoch im Einzelfall nachgewiesen werde, dass
ein zu diesen Rassen zählender Hund oder eine entsprechende Kreuzung keine
gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen und/oder
Tieren aufweise, sei eine innerhalb dieser Rassen differenzierende
Besteuerung nicht zulässig. Da die Festsetzung der Hundesteuer im Fall des
Klägers auf der Grundlage einer eine solche unzulässige Differenzierung nach
Kampfhunderassen vorsehenden kommunalen Hundesteuersatzung erfolgt ist, hat
der Verwaltungsgerichtshof den entsprechenden Steuerbescheid aus dem Jahr
1999 aufgehoben. Die Revision gegen das Urteil hat der Hessische
Verwaltungsgerichtshof nicht zugelassen. Gegen diese
Nichtzulassungsentscheidung steht den Beteiligten die Beschwerde zu, über
die das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zu entscheiden hätte.


Aktenzeichen: 5 UE 3545/04

 

Impressum

Die Größe und den moralischen Fortschritt einer Nation kann man daran messen,  wie sie ihre Tiere behandelt. Mahatma Ghandi

Aktualisiert am
13.02.2011
Copyright by Hera
Feb 04 - Feb 11